RS Vwgh 2002/11/21 2002/20/0315

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AVG §42;
AVG §66 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Umstand, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann, eine Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls nicht aususchließen vermag. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof im hg. E 23.7.1998, Zl. 98/20/0175, diesem Gesichtspunkt der Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer erhebliche Bedeutung beigemessen hat, weil sich diese Ausführungen insoweit nur auf das abgekürzte Berufungsverfahren bezogen. (Vgl. im Übrigen die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I,

2. Auflage, E 381 f zu § 66 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung, wonach es gemäß § 66 Abs. 3 AVG nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten in Bezug auf die konkrete Amtshandlung ankommt, und die diesbezüglichen Ausführungen im hg. E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084.) Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass dem in Mehrparteienverfahren wesentlichen Gesichtspunkt, durch die Wiederholung der mündlichen Verhandlung in erster Instanz würde einer gemäß § 42 AVG präkludierten Partei wieder die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen eröffnet (vgl. etwa hg. E 24.9.1992, Zl. 92/06/0120), im Asylverfahren keine Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200315.X09

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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