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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der Umstand, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann, eine Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls nicht aususchließen vermag. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof im hg. E 23.7.1998, Zl. 98/20/0175, diesem Gesichtspunkt der Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer erhebliche Bedeutung beigemessen hat, weil sich diese Ausführungen insoweit nur auf das abgekürzte Berufungsverfahren bezogen. (Vgl. im Übrigen die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I,
2. Auflage, E 381 f zu § 66 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung, wonach es gemäß § 66 Abs. 3 AVG nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten in Bezug auf die konkrete Amtshandlung ankommt, und die diesbezüglichen Ausführungen im hg. E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084.) Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass dem in Mehrparteienverfahren wesentlichen Gesichtspunkt, durch die Wiederholung der mündlichen Verhandlung in erster Instanz würde einer gemäß § 42 AVG präkludierten Partei wieder die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen eröffnet (vgl. etwa hg. E 24.9.1992, Zl. 92/06/0120), im Asylverfahren keine Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002200315.X09Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011