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L72004 Beschaffung Vergabe OberösterreichNorm
LVergG OÖ 1994 §58;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Nachprüfungsverfahren nach dem OÖ LVergG 1994 - Insoweit die Beschwerdeführerin auf eine drohende Vergabeentscheidung bzw. Zuschlagserteilung verweist, ist zu erwidern, dass diese dadurch, dass ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, nicht aufgeschoben werden könnte. Durch den Erfolg ihrer erhobenen Beschwerde kann die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der in § 42 Abs. 3 VwGG normierten Wirkung erreichen, nicht aber eine positive, ihrem Antrag (Nachprüfungsantrag bzw. Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen der Auftraggeberin in einem Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagsentscheidung) stattgebende Entscheidung, mit der allenfalls eine Änderung ihrer Rechtsstellung verbunden sein könnte.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002040045.A03Im RIS seit
18.03.2003