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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/07/0146Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/05/0232 E 23. März 1999 RS 1 (Hier ohne den Zusatz)Stammrechtssatz
Die Frage der Störung des Ortsbildes und/oder Landschaftsbildes kann nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden (Hinweis E 13.3.1983, 83/05/0097). Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten. Die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes und Landschaftsbildes müssen durch das Gutachten erkennbar sein (Hinweis E 30.6.1992, 89/05/0036; hier: Ein Gebäude mit einer Breite von 7,37 Metern, das von allen Gebäuden im Beurteilungsbereich die geringste Fassadenbreite aber die größte aller vorhandenen Maueröffnungen aufweisen soll, steht im Widerspruch zu § 3 Z 6 OÖ BauTG 1994).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070046.X04Im RIS seit
05.03.2003