RS Vwgh 2002/11/21 2002/07/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AWG OÖ 1997 §4 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/07/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0232 E 23. März 1999 RS 1 (Hier ohne den Zusatz)

Stammrechtssatz

Die Frage der Störung des Ortsbildes und/oder Landschaftsbildes kann nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden (Hinweis E 13.3.1983, 83/05/0097). Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten. Die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes und Landschaftsbildes müssen durch das Gutachten erkennbar sein (Hinweis E 30.6.1992, 89/05/0036; hier: Ein Gebäude mit einer Breite von 7,37 Metern, das von allen Gebäuden im Beurteilungsbereich die geringste Fassadenbreite aber die größte aller vorhandenen Maueröffnungen aufweisen soll, steht im Widerspruch zu § 3 Z 6 OÖ BauTG 1994).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070046.X04

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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