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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Die erste Voraussetzung des § 66 Abs. 2 AVG für die Anwendung dieser Bestimmung (angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des der Berufungsbehörde vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich) ist im vorliegenden Fall schon deshalb erfüllt, weil es zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages jedenfalls einer Vernehmung der Partei bedurft hätte, die - wäre keine Kassation vorgenommen worden - von der Berufungsbehörde vorzunehmen gewesen wäre. (Schon im Hinblick auf den im vorliegenden E näher dargestellten Prüfungsumfang, aber vor allem in Anbetracht der in § 27 Abs. 1 AsylG 1997 normierten grundsätzlichen Pflicht für das Bundesasylamt, den Asylwerber zu seinem Antrag persönlich zu vernehmen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 4 Abs. 3a Z 2 AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 82/2001), hätte schon die - der Sachentscheidung vorgeschaltete - Beurteilung bei wiederholten Asylanträgen, ob entschiedene Sache vorliegt, bereits in erster Instanz die Vernehmung der Partei und voraussichtlich auch noch weitere Ermittlungen erfordert. Da das Bundesasylamt dies unterlassen hat, kann dem unabhängigen Bundesasylsenat auch nicht entgegen getreten werden, wenn er davon ausging, dass es vor einer meritorischen Entscheidung in der "Sache" des Berufungsverfahrens der Nachholung der Einvernahme bedurft hätte.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002200315.X07Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011