RS Vwgh 2002/11/21 99/20/0545

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die vom Asylwerber (einem staatenlosen Palästinenser) bereits erlittene und neuerlich befürchtete Verhaftung wegen dessen Weigerung, mit dem irakischen Geheimdienst zusammen zu arbeiten, auch auf einer tatsächlichen oder zumindest unterstellten politischen Gesinnung und damit auf asylrelevanten Gründen beruht. Die im angefochtenen Bescheid zitierte, zu den Asylgesetzen 1968 und 1991 ergangene Vorjudikatur, die das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung in Bezug auf Sanktionen wegen der Weigerung eines Asylwerbers, für den Geheimdienst seines Herkunftsstaates tätig zu werden, generell verneinte, ist nicht ohne Differenzierungen aufrecht zu halten (ausführliche Begründung im E). Ob Sanktionen, die an die Weigerung des Asylwerbers anknüpfen, mit staatlichen Behörden - hier: mit dem Geheimdienst - zusammenzuarbeiten, asylrelevant sein können, hängt von den Einzelheiten des jeweils zu beurteilenden Bedrohungsbildes ab. Hiebei darf im vorliegenden Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass in Bezug auf den Irak etwa auch die dort drohenden Sanktionen wegen bloßer illegaler Ausreise aus diesem Staat eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung erfordern können (Hinweis E vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0577, vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0409, sowie die E vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0160 und Zl. 99/20/0175, jeweils mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls für den Irak ist daher bei der Wertung verweigerter Zusammenarbeit mit dem staatlichen Geheimdienst - wobei sich diese Zusammenarbeit noch dazu gegen die irakische Opposition im Ausland richten sollte - näher zu prüfen, ob die gegenüber dem Asylwerber erfolgten und ihm künftig drohenden Sanktionen, sofern solche zu erwarten sind, den Charakter einer Verfolgung wegen einer zumindest unterstellten politischen Gesinnung haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200545.X01

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten