RS Vwgh 2002/11/21 2002/06/0146

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1997 §16 Abs4;
BauPolG Slbg 1997 §23 Abs1 Z3;
BauRallg;
VStG §21;
VStG §9;

Rechtssatz

Auch wenn der Beschwerdeführer vor dem ihm angelasteten Zeitraum bei der Baubehörde die Erteilung der Bewilligung für eine Verkaufsfläche im Ausmaß von 3200 Quadratmetern beantragt hat, stellt dies kein Bemühen auf Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes (nach dem vorerst lediglich 2500 Quadratmetern Verkaufsfläche bewilligt worden waren) dar. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG geringfügig war und die Folgen der Übertretung unbedeutend.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002060146.X04

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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