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L82000 BauordnungNorm
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs4;Rechtssatz
Auch wenn der Beschwerdeführer vor dem ihm angelasteten Zeitraum bei der Baubehörde die Erteilung der Bewilligung für eine Verkaufsfläche im Ausmaß von 3200 Quadratmetern beantragt hat, stellt dies kein Bemühen auf Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes (nach dem vorerst lediglich 2500 Quadratmetern Verkaufsfläche bewilligt worden waren) dar. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG geringfügig war und die Folgen der Übertretung unbedeutend.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002060146.X04Im RIS seit
18.02.2003