RS Vwgh 2002/11/21 2000/20/0185

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist ergänzend anzumerken, dass eine Ausblendung der Fluchtgründe schon wegen ihres notwendigen Zusammenhanges mit dem Ausmaß der vom Asylwerber in seiner abschließenden Stellungnahme ausdrücklich geltend gemachten Gefahr, auch unter den derzeitigen Umständen im Nordirak Nachstellungen irakischer Agenten ausgesetzt zu sein, nicht in Frage kam, und der unabhängige Bundesasylsenat auch nicht näher begründet hat, warum der Asylwerber ungeachtet seiner Flucht aus mehrjähriger Haft - aus der Sicht der zentralirakischen Behörden - als "durchschnittlicher" aus dem Nordirak stammender Kurde anzusehen sei. Das Fehlen von "Erkenntnissen" darüber, dass die Bagdader Zentralregierung "versuche", ihre Staatsgewalt wieder auf den Nordirak auszudehnen, ist kein Ersatz für Feststellungen darüber, wodurch sie faktisch oder rechtlich daran gehindert sei, dies jederzeit ohne Vorankündigung zu tun, oder darüber, dass umgekehrt "Erkenntnisse" darüber vorlägen, dass die Regierung diese Gebiete zumindest für die nähere Zukunft aufgegeben habe. Die Aussage des Asylwerbers kann bei der Beurteilung dieser Fragen nur von untergeordneter Bedeutung sein, mag es auch zutreffen, dass er sich seiner Aussage zufolge in Österreich durch den Konsum kurdischer Medien auf dem Laufenden zu halten versucht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200185.X02

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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