Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist immer nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Fehlte es schon nach diesen Behauptungen an einer Fristversäumnis, wurde über den Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis zutreffend negativ entschieden (vgl. die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 1546, zu E. 6 angeführten Erkenntnisse).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060061.X03Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015