RS Vwgh 2002/11/21 2000/06/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist immer nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Fehlte es schon nach diesen Behauptungen an einer Fristversäumnis, wurde über den Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis zutreffend negativ entschieden (vgl. die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 1546, zu E. 6 angeführten Erkenntnisse).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060061.X03

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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