RS Vwgh 2002/11/21 2000/20/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Asylwerber bekämpft die Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, ihm stehe im Nordirak eine inländische "Fluchtalternative" zur Verfügung, u.a. mit dem Hinweis, selbst nach dem vom unabhängigen Bundesasylsenat herangezogenen Lagebericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes - der aber breiter Kritik seitens nichtstaatlicher Organisationen ausgesetzt gewesen sei - sei davon auszugehen, dass der Irak früher oder später seine Hoheitsgewalt wieder über die Kurdenregionen ausweiten werde. Kritisiert wird außerdem, dass sich der unabhängige Bundesasylsenat hinsichtlich der Verfolgungsprognose im Nordirak auf die Aussage des Asylwerbers verlassen habe, der zuletzt 1991 im Nordirak gewesen sei, dass es für eine inländische "Fluchtalternative" nicht nur auf das Fehlen von Verfolgung, sondern auf das Vorhandensein effektiven Schutzes ankomme, dass die Erreichbarkeit des nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates sicheren Gebiets nicht geprüft worden und den Beweisanträgen in der abschließenden Stellungnahme des Vertreters des Asylwerbers nicht Folge gegeben worden sei und sich auch die neueste der vom unabhängigen Bundesasylsenat für seinen Standpunkt zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes auf einen vor dem Einmarsch irakischer Truppen in die "Schutzzone" (im August 1996) erlassenen Bescheid bezogen habe. Mit diesen Argumenten ist die Beschwerde aus den im E vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, dargestellten Gründen im Recht. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf dieses E verwiesen (vgl. seither auch das E vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430, sowie die E vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0175, Zl. 2000/20/0475, und Zl. 2000/20/0546).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200185.X01

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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