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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Weder das AVG - soweit es im Verwaltungsvollstreckungsverfahren anzuwenden ist - noch das VVG geben der Berufungsbehörde die Befugnis, durch eine eigene Androhung der Ersatzvornahme den durch die Androhung der Ersatzvornahme im erstinstanzlichen Verfahren gezogenen Rahmen zu ändern und damit über die Sache des Berufungsverfahrens hinauszugehen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070107.X04Im RIS seit
17.03.2003