RS Vfgh 2004/11/30 B1603/02 - B1918/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2004
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
Wr LandesvergabeG §16, §32, §37, §38, §41

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung bzw auf Feststellung der Nichtigkeit der Entscheidung des Auftraggebers hinsichtlich der Festlegung von Kalkulationserfordernissen sowie des Vergabeverfahrens betreffend die Verbringung und Behandlung von Baurestmassen

Rechtssatz

Mit den in der Beschwerde erhobenen Vorwürfen werden keine in die Verfassungssphäre reichenden Fehler geltend gemacht: Ob das Verfahren in jeder Hinsicht rechtmäßig geführt wurde und - insbesondere im Hinblick darauf, ob die evaluierten Bestbieter sämtliche geforderten Eignungskriterien erfüllt haben - die materiell-vergaberechtlichen Fragen zutreffend beurteilt wurden, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.

Selbst wenn der von den beschwerdeführenden Gesellschaften erhobene Vorwurf zuträfe, dass die belangte Behörde über ihren Antrag festzustellen, "daß der Auftraggeber die Eignungskriterien ohne Bezug auf die gemäß Wiener Landesvergabegesetz zwingend vorgeschriebenen Bestimmungen der §§16 Abs4, 38 Abs4, 41 Abs2 und 3, bedungen hat und die diesbezügliche Entscheidung des Auftraggebers, sowie das gegenständliche Vergabeverfahren ... als nichtig festgestellt werden [möge]", nicht entschieden habe, wäre ihnen auch entgegen zu halten, dass die Säumnis einer Verwaltungsbehörde nicht im Wege einer Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B-VG releviert werden kann.

Siehe auch B1918/02, E v 30.11.04, betreffend die Abweisung des Antrags der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Nichtigerklärung des Widerrufs der Ausschreibung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Säumnis, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1603.2002

Dokumentnummer

JFR_09958870_02B01603_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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