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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung bzw auf Feststellung der Nichtigkeit der Entscheidung des Auftraggebers hinsichtlich der Festlegung von Kalkulationserfordernissen sowie des Vergabeverfahrens betreffend die Verbringung und Behandlung von BaurestmassenRechtssatz
Mit den in der Beschwerde erhobenen Vorwürfen werden keine in die Verfassungssphäre reichenden Fehler geltend gemacht: Ob das Verfahren in jeder Hinsicht rechtmäßig geführt wurde und - insbesondere im Hinblick darauf, ob die evaluierten Bestbieter sämtliche geforderten Eignungskriterien erfüllt haben - die materiell-vergaberechtlichen Fragen zutreffend beurteilt wurden, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.
Selbst wenn der von den beschwerdeführenden Gesellschaften erhobene Vorwurf zuträfe, dass die belangte Behörde über ihren Antrag festzustellen, "daß der Auftraggeber die Eignungskriterien ohne Bezug auf die gemäß Wiener Landesvergabegesetz zwingend vorgeschriebenen Bestimmungen der §§16 Abs4, 38 Abs4, 41 Abs2 und 3, bedungen hat und die diesbezügliche Entscheidung des Auftraggebers, sowie das gegenständliche Vergabeverfahren ... als nichtig festgestellt werden [möge]", nicht entschieden habe, wäre ihnen auch entgegen zu halten, dass die Säumnis einer Verwaltungsbehörde nicht im Wege einer Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B-VG releviert werden kann.
Siehe auch B1918/02, E v 30.11.04, betreffend die Abweisung des Antrags der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Nichtigerklärung des Widerrufs der Ausschreibung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Säumnis, VergabewesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1603.2002Dokumentnummer
JFR_09958870_02B01603_01