Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. E 27.4.1989, Zl. 86/09/0012, VwSlg 12917 A/1989, aus einer in Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat - zugrunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002200315.X05Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011