RS Vwgh 2002/11/21 2002/20/0315

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AVG §66 Abs2 idF 1998/I/158;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. E 27.4.1989, Zl. 86/09/0012, VwSlg 12917 A/1989, aus einer in Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat - zugrunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200315.X05

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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