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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4 Abs1;Rechtssatz
Das eigentliche Vollstreckungsstadium eines Titelbescheides beginnt bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist. Von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Zl. 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060044.X01Im RIS seit
05.03.2003