RS Vwgh 2002/11/21 2001/06/0044

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Das eigentliche Vollstreckungsstadium eines Titelbescheides beginnt bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist. Von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Zl. 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060044.X01

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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