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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Auch unter dem Gesichtspunkt der "Steigerung" des Vorbringens ist es nicht schlüssig, Behauptungen über Vorgänge vor der Ausreise aus der Türkei einerseits und im Zuge des jahrelangen Aufenthaltes in Österreich andererseits einer - vor allem in Bezug auf die Aussagekraft des Unterbleibens von Angaben darüber bei der Ersteinvernahme - nicht differenzierenden Betrachtung zu unterwerfen. In dieser Hinsicht hätte der unabhängige Bundesasylsenat vor allem auch darauf Bedacht zu nehmen gehabt, dass die vom Asylwerber (einem Staatsangehörigen der Türkei, der ausführte, er sei Kurde) besonders erwähnten, zahlreichen Demonstrationen im Zusammenhang mit der Verhaftung Abdullah Öcalans zur Gänze in der Zeit nach diesem Ereignis und somit nach dem 16. Februar 1999 stattgefunden haben mussten. Berücksichtigt man diesen Umstand, so verbleibt vom Vorwurf einer die Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Verspätung des diesbezüglichen Vorbringens nur, dass der Asylwerber es nicht "vor der Berufungsverhandlung" - gemeint offenbar: mit einer schriftlichen Berufungsergänzung statt in der Verhandlung - "eingebracht" habe. Schließlich hätte der unabhängige Bundesasylsenat, was den Verlauf der Verhandlung selbst betrifft, in seiner Würdigung des Aussageverhaltens des Asylwerbers auch auf den Umstand Bezug nehmen müssen, dass das Vorbringen über die Demonstrationsteilnahmen in Österreich nicht zusammenhanglos angesichts des bevorstehenden Schlusses der Verhandlung, sondern in thematischer Verbindung mit dem vorangegangenen Vorhalt eines Berichtsteils über "Rückkehrfragen" erstattet wurde.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002200242.X02Im RIS seit
05.03.2003