RS Vwgh 2002/11/21 2000/20/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Erstmals in der Berufung wurde vorgebracht, dass den Asylwerbern (Mutter und Sohn) auf Grund der Situation in Afghanistan Misshandlungen und Verfolgung, Bestrafung anstelle des Ehemannes bzw. des Vaters und massive Unter-Druck-Setzung zwecks Erreichung der Rückkehr desselben drohten, es keine Arbeit für die Asylwerberin (Hinweis E vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0483) und damit für sie und den Asylwerber keine Existenzgrundlage gäbe. Dazu hat der unabhängige Bundesasylsenat jegliche Ermittlungen unterlassen und seinen Bescheid im Wesentlichen nur auf das Vorbringen der Asylwerberin bei ihrer erstinstanzlichen Einvernahme gestützt. Er hätte sich aber mit diesem Berufungsvorbringen auseinander setzen und insbesondere auch eine mündliche Verhandlung durchführen müssen (Hinweis E vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200273.X02

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten