RS Vwgh 2002/11/21 2002/07/0126

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Im Falle eines Tatsachenirrtums über den Ablauf der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde fällt das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG nicht erst in dem Zeitpunkt weg, in dem der Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung zugestellt worden ist (Hinweis E 21.11.2001, 2001/08/0148). Das besagt, dass nicht automatisch von diesem Zeitpunkt auszugehen ist, sondern dass es darauf ankommt, wann der Bf (Beschwerdeführervertreter) den auf die Beschwerdefrist bezogenen Tatsachenirrtum erkennen konnte und musste; dies bedeutet aber umgekehrt nicht, dass dieser Zeitpunkt nicht jener Zeitpunkt sein kann, in welchem tatsächlich erst das Hindernis weggefallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Bf (Beschwerdeführervertreter) im Zeitpunkt der Zustellung des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses des VwGH erstmals den Tatsachenirrtum über die Frist erkennen konnte und musste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070126.X03

Im RIS seit

17.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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