RS Vwgh 2002/11/21 2001/07/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

L61206 Feldschutz Landeskulturwachen Steiermark
L61306 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §2 Abs3;
ForstG 1975 §2;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §2 Abs3;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Definition der Windschutzanlage in § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975 schränkt diese weder auf die beiden beispielhaft genannten Schutzzwecke (Erosion und Schneeverfrachtung) noch - hinsichtlich des Schutzobjektes - auf "landwirtschaftliche Grundstücke" ein. Die Wendung "vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung" umschreibt zwar den Kernaufgabenbereich von Windschutzanlagen; diese Formulierung bietet aber Platz für das Einfließen anderer Schutzzwecke bzw. Schutzobjekte. Dies geht auch eindeutig aus den Materialien zu § 2 ForstG 1975 (1266 BlgNR XIII. GP) hervor, wo als Aufgaben von Windschutzanlagen neben der Verminderung der Windwirkung und der Flugerdebildung ausdrücklich auch die Erhaltung der Bodenfeuchtigkeit und die Verringerung der Temperaturgegensätze genannt werden. Dass solche Anlagen auch dann, wenn sie andere als landwirtschaftliche Grundstücke vor diesen Nachteilen schützen, Windschutzanlagen sind, ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, der die landwirtschaftlichen Grundstücke als Schutzobjekte nur beispielhaft anführt. (Hier:

eine Windschutzanlage im Sinne des § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975 kann auch für den Schutz einer Naturparkanlage konzipiert sein.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070121.X04

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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