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L61206 Feldschutz Landeskulturwachen SteiermarkNorm
ForstG 1975 §2 Abs3;Rechtssatz
Die Definition der Windschutzanlage in § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975 schränkt diese weder auf die beiden beispielhaft genannten Schutzzwecke (Erosion und Schneeverfrachtung) noch - hinsichtlich des Schutzobjektes - auf "landwirtschaftliche Grundstücke" ein. Die Wendung "vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung" umschreibt zwar den Kernaufgabenbereich von Windschutzanlagen; diese Formulierung bietet aber Platz für das Einfließen anderer Schutzzwecke bzw. Schutzobjekte. Dies geht auch eindeutig aus den Materialien zu § 2 ForstG 1975 (1266 BlgNR XIII. GP) hervor, wo als Aufgaben von Windschutzanlagen neben der Verminderung der Windwirkung und der Flugerdebildung ausdrücklich auch die Erhaltung der Bodenfeuchtigkeit und die Verringerung der Temperaturgegensätze genannt werden. Dass solche Anlagen auch dann, wenn sie andere als landwirtschaftliche Grundstücke vor diesen Nachteilen schützen, Windschutzanlagen sind, ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, der die landwirtschaftlichen Grundstücke als Schutzobjekte nur beispielhaft anführt. (Hier:
eine Windschutzanlage im Sinne des § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975 kann auch für den Schutz einer Naturparkanlage konzipiert sein.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070121.X04Im RIS seit
05.03.2003