RS Vwgh 2002/11/21 2002/07/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/07/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0103 E 21. Februar 2002 RS 2 (Hier: Austritt von Öl oder sonstigen Betriebsmitteln aus Autowracks)

Stammrechtssatz

In einem Verfahren iSd § 32 Abs 1 AWG 1990 idF 1998/I/151 ist es zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht erforderlich, dass es bereits tatsächlich zu einer Grundwasserverunreinigung gekommen ist, sondern genügt die Möglichkeit einer solchen Verunreinigung (Hinweis E 18. Jänner 2001, 2000/07/0217).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070046.X01

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten