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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die Auseinandersetzung des unabhängigen Bundesasylsenates mit dem vom Asylwerber (einem Staatsangehörigen der Türkei, der ausführte, er sei Kurde) behaupteten Nachfluchtgrund seiner Teilnahme an Kurdendemonstrationen in Österreich ist zunächst schon insofern nicht fehlerfrei, als der unabhängige Bundesasylsenat das Vorbringen über Demonstrationsteilnahmen in Österreich und die gleichfalls erst gegen Ende der Berufungsverhandlung vorgetragenen Behauptungen über den Zusammenhang der von Anfang an geltend gemachten Fluchtgründe mit einer bisher nicht angegebenen propagandistischen Tätigkeit für die PKK in der Türkei unter dem Gesichtspunkt der "Steigerung" und der Widersprüchlichkeit einer gemeinsamen Betrachtung unterzogen hat. Das dabei u.a. ins Spiel gebrachte, textbausteinartige Begründungselement, "derart einschneidende Erlebnisse" würden nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht "so widersprüchlich" vorgebracht und "selbst Erinnerungslücken" würden "derart eklatante Widersprüche nicht erklären", lässt sich den Behauptungen über die Demonstrationsteilnahmen in Österreich nicht sinnvoll zuordnen.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002200242.X01Im RIS seit
05.03.2003