RS Vwgh 2002/11/21 2002/20/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Auseinandersetzung des unabhängigen Bundesasylsenates mit dem vom Asylwerber (einem Staatsangehörigen der Türkei, der ausführte, er sei Kurde) behaupteten Nachfluchtgrund seiner Teilnahme an Kurdendemonstrationen in Österreich ist zunächst schon insofern nicht fehlerfrei, als der unabhängige Bundesasylsenat das Vorbringen über Demonstrationsteilnahmen in Österreich und die gleichfalls erst gegen Ende der Berufungsverhandlung vorgetragenen Behauptungen über den Zusammenhang der von Anfang an geltend gemachten Fluchtgründe mit einer bisher nicht angegebenen propagandistischen Tätigkeit für die PKK in der Türkei unter dem Gesichtspunkt der "Steigerung" und der Widersprüchlichkeit einer gemeinsamen Betrachtung unterzogen hat. Das dabei u.a. ins Spiel gebrachte, textbausteinartige Begründungselement, "derart einschneidende Erlebnisse" würden nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht "so widersprüchlich" vorgebracht und "selbst Erinnerungslücken" würden "derart eklatante Widersprüche nicht erklären", lässt sich den Behauptungen über die Demonstrationsteilnahmen in Österreich nicht sinnvoll zuordnen.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200242.X01

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten