RS Vwgh 2002/11/21 2000/20/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat es verabsäumt, seinen Bescheid insgesamt auf ausreichend aktuelle Erkenntnisquellen über die Lage in Sierra Leone im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu stützen. Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat nicht nur näher bezeichnete Unterlagen betreffend Verletzungen des Friedensabkommens vom Juli 1999 nicht in seine Entscheidung einfließen lassen, sondern zur Gänze davon Abstand genommen hat, sich unter Bedachtnahme auf den in der Berufung zitierten Bericht (mit dem Titel "Human Rights Abuses Committed by ECOMOG, Sierra Leonean Defense Forces, and Police") über das Vorgehen u.a. der Kamajors vor dem Friedensabkommen (Abschnitt V. im Bericht "Sierra Leone, Getting Away with Murder, Mutilation, Rape" der Organisation Human Rights Watch vom Juli 1999) konkret mit der Frage zu befassen, welcher Bedrohung eine "auf der Kamajorliste" stehende Person, sofern es eine solche Liste gab, nach dem Friedensabkommen noch ausgesetzt sein konnte. Dass diese Gefahr nach der "obigen Lageeinschätzung" und der "Ansicht der h.o. Behörde" nicht mehr bestehe und sich dies insbesondere daraus ergebe, dass eine Regierungsbeteiligung der ehemaligen Rebellen vereinbart worden sei, ist im angefochtenen Bescheid mangels jedweder Auseinandersetzung mit dem Verhalten der Kamajors und den für dieses Verhalten maßgebenden Faktoren vor und nach dem Abschluss des Friedensabkommens nicht nachvollziehbar begründet. Dies fällt umso schwerer ins Gewicht, als der unabhängige Bundesasylsenat mit der Bezugnahme auf die Besserung der Lage im Ergebnis Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv angewendet hat und dies eine nachhaltige Änderung der Umstände, auf die sich die Furcht vor Verfolgung gründete, voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200330.X01

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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