RS Vwgh 2002/11/21 99/20/0549

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §6;

Rechtssatz

Es ist (zwar) zutreffend, dass die Verschleierung der Identität ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstellt. Sie mag auch verschiedentlich im Sinne des Offensichtlichkeitskalküls nach § 6 Z 3 AsylG 1997 eine auf der Hand liegende Beurteilung in diese Richtung (und daher die Anwendung des § 6 AsylG 1997) erlauben, doch kommt es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (vgl. das E vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200549.X01

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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