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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z3;Rechtssatz
Es ist (zwar) zutreffend, dass die Verschleierung der Identität ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstellt. Sie mag auch verschiedentlich im Sinne des Offensichtlichkeitskalküls nach § 6 Z 3 AsylG 1997 eine auf der Hand liegende Beurteilung in diese Richtung (und daher die Anwendung des § 6 AsylG 1997) erlauben, doch kommt es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (vgl. das E vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200549.X01Im RIS seit
27.02.2003