RS Vwgh 2002/11/21 99/20/0549

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §6;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die konkreten Einwände des Asylwerbers in der Berufung, mit der unter anderem auch die Annahme der Erstbehörde, bei dem vorgelegten Personalausweis handle es sich um eine Fälschung, sohin die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid bekämpft wurde, hätte es - auch in einem abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 Abs. 1 (hier: iVm § 6) AsylG 1997 - der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung bedurft (vgl. das E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0447, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200549.X04

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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