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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Im Hinblick auf die konkreten Einwände des Asylwerbers in der Berufung, mit der unter anderem auch die Annahme der Erstbehörde, bei dem vorgelegten Personalausweis handle es sich um eine Fälschung, sohin die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid bekämpft wurde, hätte es - auch in einem abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 Abs. 1 (hier: iVm § 6) AsylG 1997 - der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung bedurft (vgl. das E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0447, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200549.X04Im RIS seit
27.02.2003