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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der Asylwerber, ein aus Bagdad stammender Staatsangehöriger des Irak, bringt unter anderem vor, ihm drohe wegen seiner illegalen Ausreise (in Verbindung mit dem anschließenden Auslandsaufenthalt) und wegen der Asylantragstellung bei einer Rückkehr in den Irak "zumindest eine langjährige Haftstrafe, wenn nicht eine Hinrichtung". Auf Grund von älteren E des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Asylgesetzen wurde der (zu pauschale) Rechtssatz entwickelt, den an eine "Übertretung pass- und fremdenpolizeilicher oder sonstiger den Aufenthalt im Ausland regelnder Vorschriften" anknüpfenden Sanktionen fehle der Zusammenhang mit einem Konventionsgrund (ausführliche Literatur- und Rechtsprechungszitate im vorliegenden E). In dem einen Asylwerber aus Vietnam betreffenden E vom 21. März 2002, Zlen. 99/20/0520, 0521, wurde (mit Bezugnahme auf zum Irak ergangene Rechtsprechung und die Auffassung in der Lehre) mittlerweile aber klargestellt, dass diese insbesondere in Bezug auf Sanktionen wegen "Republikflucht" (vor allem in Vietnam) auch bei etwaigen Einweisungen in "Umerziehungslager" u.dgl. einen Zusammenhang mit Konventionsgründen verneinende Vorjudikatur in dieser Hinsicht nicht ohne Differenzierungen aufrecht zu erhalten ist; vielmehr hänge es von den Einzelheiten des jeweils zu beurteilenden Bedrohungsbildes ab. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seiner in diesem Sinn zum AsylG 1997 ergangenen Rechtsprechung schon zuvor wiederholt ausgeführt, dass einem Vorbringen, wie es der Asylwerber als "Nachfluchtgrund" erstattet hat, vor dem Hintergrund der besonderen politischen Verhältnisse im Irak nicht von vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden könne. Dazu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Nachweise in dem E vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0221, verwiesen werden (vgl. auch die E vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0175, Zl. 2000/20/0562 und Zl. 2000/20/0409, die auch auf das E vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, mwN, Bezug nehmen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200160.X01Im RIS seit
27.02.2003