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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0087 E 24. September 1990 RS 4(hier nur die ersten drei Halbsätze)Stammrechtssatz
Berücksichtigt man, daß selbst das Fehlen der nach § 59 Abs 1 AVG gebotenen Anführung der angewendeten Vorschrift keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit darstellt, sofern nur eine den Bescheid tragende Rechtsnorm vorhanden und erkennbar ist, so muß dies umsomehr in einem Fall gelten, in dem zwar der Spruch eine unzutreffende Bezeichnung der angewendeten Gesetzesstelle aufweist, die tatsächlich angewendete Norm aber in der Begründung richtig bezeichnet und darüber hinaus auch - als die nach dem Willen der Behörde den Bescheid tragende Vorschrift - wörtlich wiedergegeben wird.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070095.X01Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015