RS Vwgh 2002/11/21 2002/07/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/10/0087 E 24. September 1990 RS 4(hier nur die ersten drei Halbsätze)

Stammrechtssatz

Berücksichtigt man, daß selbst das Fehlen der nach § 59 Abs 1 AVG gebotenen Anführung der angewendeten Vorschrift keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit darstellt, sofern nur eine den Bescheid tragende Rechtsnorm vorhanden und erkennbar ist, so muß dies umsomehr in einem Fall gelten, in dem zwar der Spruch eine unzutreffende Bezeichnung der angewendeten Gesetzesstelle aufweist, die tatsächlich angewendete Norm aber in der Begründung richtig bezeichnet und darüber hinaus auch - als die nach dem Willen der Behörde den Bescheid tragende Vorschrift - wörtlich wiedergegeben wird.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070095.X01

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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