Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121;Rechtssatz
Die nachträgliche Genehmigung einer Abweichung im Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG 1959 ist bei fehlender Zustimmung des in seinen Rechten nachteilig betroffenen Dritten nicht möglich, auch wenn die Abweichung geringfügig im Sinn des § 121 WRG 1959 ist (Hinweis E vom 28.1.1992, 90/07/0099).(Hier: Eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers verletzt dessen aus dem Grundeigentum erfließende Rechte. Eine solche Abweichung ist den Eigentumsrechten des Bf jedenfalls nachteilig.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070032.X05Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018