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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Rechtssatz
Die Nichtbeachtung der Bestimmung des § 15 Bgld Satzungen AgrG 1971 zieht nicht die Nichtigkeit des betroffenen Beschlusses nach sich, da es sich bei dieser Bestimmung um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (Hinweis E 31.1.1995, 94/07/0148; E 13.12.1994, 94/07/0171). Dies ergibt sich schon aus § 14 Bgld Satzungen AgrG 1971. § 14 Bgld Satzungen AgrG 1971 lässt die Bekämpfbarkeit eines Vollversammlungsbeschlusses nicht erst dann zu, wenn hinsichtlich dieses Beschlusses die Formvorschriften des § 15 der Satzungen erfüllt sind. Nach § 14 ist es möglich, dass ein Beschluss der Vollversammlung zu einem Zeitpunkt bekämpft und aufgehoben werden kann, zu dem die Formvorschriften des § 15 der Satzungen noch nicht erfüllt sind. Das zeigt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses nicht die Einhaltung der Formerfordernisse des § 15 der Satzungen erforderlich ist. Käme nämlich ein gültiger Beschluss erst mit der Einhaltung dieser Formerfordernisse zu Stande, dann könnte § 14 nicht anordnen, dass ein Beschluss schon vor deren Erfüllung angefochten und aufgehoben werden könnte, denn angefochten und aufgehoben werden kann nur ein existent gewordener Beschluss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070145.X01Im RIS seit
17.03.2003