RS Vwgh 2002/11/21 2002/07/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
beobachten
merken

Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §53 Abs3;
Satzungen AgrG Bgld 1971 §14;
Satzungen AgrG Bgld 1971 §15;

Rechtssatz

Die Nichtbeachtung der Bestimmung des § 15 Bgld Satzungen AgrG 1971 zieht nicht die Nichtigkeit des betroffenen Beschlusses nach sich, da es sich bei dieser Bestimmung um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (Hinweis E 31.1.1995, 94/07/0148; E 13.12.1994, 94/07/0171). Dies ergibt sich schon aus § 14 Bgld Satzungen AgrG 1971. § 14 Bgld Satzungen AgrG 1971 lässt die Bekämpfbarkeit eines Vollversammlungsbeschlusses nicht erst dann zu, wenn hinsichtlich dieses Beschlusses die Formvorschriften des § 15 der Satzungen erfüllt sind. Nach § 14 ist es möglich, dass ein Beschluss der Vollversammlung zu einem Zeitpunkt bekämpft und aufgehoben werden kann, zu dem die Formvorschriften des § 15 der Satzungen noch nicht erfüllt sind. Das zeigt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses nicht die Einhaltung der Formerfordernisse des § 15 der Satzungen erforderlich ist. Käme nämlich ein gültiger Beschluss erst mit der Einhaltung dieser Formerfordernisse zu Stande, dann könnte § 14 nicht anordnen, dass ein Beschluss schon vor deren Erfüllung angefochten und aufgehoben werden könnte, denn angefochten und aufgehoben werden kann nur ein existent gewordener Beschluss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070145.X01

Im RIS seit

17.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten