RS Vwgh 2002/11/21 2002/07/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die vorherige Androhung der Ersatzvornahme ist eine Prozessvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme. Das Fehlen dieser Prozessvoraussetzung bewirkt, dass die Vollstreckung nach § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet unzulässig ist (Hinweis E 18.10.1988, 86/04/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070107.X02

Im RIS seit

17.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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