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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die vorherige Androhung der Ersatzvornahme ist eine Prozessvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme. Das Fehlen dieser Prozessvoraussetzung bewirkt, dass die Vollstreckung nach § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet unzulässig ist (Hinweis E 18.10.1988, 86/04/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070107.X02Im RIS seit
17.03.2003