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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
In der Abstandnahme von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, "wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", kann im vorliegenden Fall kein Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23.7.1998, Zl. 98/20/0175, bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach § 32 AsylG 1997 erhebliche Bedeutung beigemessen (vgl. Punkt
2.3.3. und 3.3. der Entscheidungsgründe; Wiederin, Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate 2000/1, 20 f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200084.X03Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009