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40 VerwaltungsverfahrenNorm
StGG Art5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch Berichtigung eines Kostenausspruches durch den UVS; Änderung des Spruchinhaltes durch Auferlegung zusätzlicher Kosten im AVG nicht gedecktRechtssatz
Änderung des Spruchinhaltes durch §62 Abs4 AVG nicht gedeckt.
Dass im vorliegenden Fall eine Änderung des Spruchinhalts erfolgte, ist offenkundig: Mit dem berichtigten Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Bund die mit € 654 (richtig wohl: € 498) bestimmten Kosten zu ersetzen; mit dem Berichtigungsbescheid wurde der Beschwerdeführer zusätzlich ("Weiters …") verpflichtet, der Bundespolizeidirektion Wien Kosten in Höhe von € 498 zu ersetzen.
Kostenzuspruch.
Da es sich der Sache nach um eine Angelegenheit der Bundesvollziehung (Sicherheitspolizeirecht) handelte, war der Bund (Bundesminister für Inneres) zum Kostenersatz zu verpflichten (vgl auch VfSlg 16739/2002).
Schlagworte
Bescheidberichtigung, Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsverfahren, Kostenersatz, VfGH / Kosten, Bundesverwaltung unmittelbare, SicherheitspolizeiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B804.2004Dokumentnummer
JFR_09958870_04B00804_2_01