RS Vfgh 2004/11/30 B804/04

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

StGG Art5
AVG §62 Abs4, §79a
VfGG §88

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Berichtigung eines Kostenausspruches durch den UVS; Änderung des Spruchinhaltes durch Auferlegung zusätzlicher Kosten im AVG nicht gedeckt

Rechtssatz

Änderung des Spruchinhaltes durch §62 Abs4 AVG nicht gedeckt.

Dass im vorliegenden Fall eine Änderung des Spruchinhalts erfolgte, ist offenkundig: Mit dem berichtigten Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Bund die mit € 654 (richtig wohl: € 498) bestimmten Kosten zu ersetzen; mit dem Berichtigungsbescheid wurde der Beschwerdeführer zusätzlich ("Weiters …") verpflichtet, der Bundespolizeidirektion Wien Kosten in Höhe von € 498 zu ersetzen.

Kostenzuspruch.

Da es sich der Sache nach um eine Angelegenheit der Bundesvollziehung (Sicherheitspolizeirecht) handelte, war der Bund (Bundesminister für Inneres) zum Kostenersatz zu verpflichten (vgl auch VfSlg 16739/2002).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidberichtigung, Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsverfahren, Kostenersatz, VfGH / Kosten, Bundesverwaltung unmittelbare, Sicherheitspolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B804.2004

Dokumentnummer

JFR_09958870_04B00804_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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