RS Vwgh 2002/11/21 2000/20/0475

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Siehe jedoch: 98/01/0371 E 8. März 1999 RS 1; 98/20/0523 E 25. November 1999 RS 1; 2000/01/0326 E 11. Oktober 2000 RS 1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem E vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, in Auseinandersetzung mit der zu früheren Asylgesetzen ergangenen Vorjudikatur unter anderem die Auffassung vertreten, dass einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruhe, oder als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung asylrechtliche Bedeutung zukomme und dass insbesondere an den zum AsylG 1991 ergangenen Entscheidungen, in denen gerade im hier gegebenen Zusammenhang die Asylrelevanz einer bloß unterstellten politischen Gesinnung verneint worden sei, nicht festgehalten werde (vgl. seither auch das - gleichfalls den Irak betreffende - E vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0604). In demselben E wurde auch ausgeführt, dass es nicht ohne Bedeutung sei, wenn der Militäreinsatz, an dem die Teilnahme verweigert werde, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widerspreche (vgl. insoweit schon das E vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0261). Weitere Ausführungen in demselben E betreffen die - im vorliegenden Fall vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht in seine Überlegungen einbezogene - Frage der im Irak allein schon wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland drohenden Sanktionen (vgl. insoweit schon die im E vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0221, nachgewiesene Vorjudikatur und zuletzt etwa die E vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0409 und Zl. 99/20/0160) und die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Nordirak als inländische Schutzalternative in Betracht komme (vgl. dazu auch die E vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430, und vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0175, Zl. 2000/20/0185 und Zl. 2000/20/0546). Nach den rechtlichen Maßstäben dieser E, auf deren nähere Begründungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, greifen die Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates zu kurz, um unter den Umständen des vorliegenden Falles ein Urteil darüber, ob die Voraussetzungen für eine Asylgewährung erfüllt seien, zu ermöglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200475.X01

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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