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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §4;Rechtssatz
Auf die Asylgewährung in den Niederlanden wird in der Amtsbeschwerde nicht - wie im erstinstanzlichen Bescheid - unter dem Gesichtspunkt einer (vermeintlichen) Sperrwirkung für ein Asylverfahren in Österreich, sondern nur im Zusammenhang mit einer möglichen Erledigung des Asylantrages nach § 4 AsylG 1997 Bezug genommen. Der dazu vertretenen Meinung des beschwerdeführenden Bundesministers, der unabhängige Bundesasylsenat wäre im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens verpflichtet gewesen, den erstinstanzlichen (auf § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache gestützten) Zurückweisungsbescheid "durch eine Zurückweisung gemäß § 4 AsylG 1997 zu ersetzen", ist aber einerseits entgegen zu halten, dass dies die eingeschränkte "Sache" des gegenständlichen Berufungsverfahrens (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2.Aufl., E 105 zu § 68 AVG) überschritten hätte (vgl. zum normativen Gehalt der Zurückweisung eines Asylantrages gemäß § 4 AsylG 1997 das hg. E 25.11.1999, Zl. 99/20/0162). Andererseits hätte von einer Einvernahme auch für eine Erledigung nach § 4 AsylG 1997 nicht abgesehen werden dürfen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002200315.X02Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011