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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Ein Nachbar behält (gemäß § 42 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) im Bauverfahren nur insoweit ein Mitspracherecht, als er im Verfahren rechtzeitig und wirksam entsprechende Einwendungen erhoben hat. Hier: Es konnte daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer überhaupt Nachbarn im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. i Vlbg BauG (1972) sind, wofür wiederum die Eigenschaft als Eigentümer eines benachbarten Grundstückes maßgeblich wäre.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002060144.X01Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009