RS Vwgh 2002/11/21 2002/06/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 idF 1998/I/158;
BauG Vlbg 1972 §2 Abs1 liti;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Nachbar behält (gemäß § 42 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) im Bauverfahren nur insoweit ein Mitspracherecht, als er im Verfahren rechtzeitig und wirksam entsprechende Einwendungen erhoben hat. Hier: Es konnte daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer überhaupt Nachbarn im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. i Vlbg BauG (1972) sind, wofür wiederum die Eigenschaft als Eigentümer eines benachbarten Grundstückes maßgeblich wäre.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002060144.X01

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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