RS Vwgh 2002/11/21 2000/20/0562

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Dem E vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, ist - insoweit anschließend an die schon im E vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0221, zusammengefasste Vorjudikatur - auch entnehmbar, dass der Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland unter den besonderen politischen Verhältnissen im Irak nicht von vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden kann (Hinweis auch auf das E vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0160, m. w.N.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200562.X02

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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