RS Vwgh 2002/11/21 2000/06/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauG Stmk 1995 §40 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

In einem Verfahren gemäß § 40 Stmk BauG 1995 soll die Rechtmäßigkeit einer ohne Bewilligung errichteten baulichen Anlage und Feuerstätte nachträglich beurteilt werden. Der in diesem Verfahren zu erlassende Feststellungsbescheid gilt auf Grund der Anordnung des Gesetzgebers als Bau- und Benützungsbewilligung. Bei dieser Prüfung sind u.a. jene baurechtlichen Bestimmungen der Stmk BauO 1968 von Bedeutung, die nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der Nachbarn stehen und somit subjektivöffentliche Rechte der Nachbarn begründen. Wenn der Zweck dieses Verfahrens darauf hinausläuft, nachträglich eine Bau- bzw. Benützungsbewilligung zu erteilen, dann muss auch jenen Personen, denen im Sinne der früher geltenden Rechtslage im Baubewilligungsverfahren Nachbarrechte zustanden, die Parteistellung in einem solchen Verfahren zuerkannt werden. Der Umstand, dass es sich nach der Anordnung des Gesetzgebers um einen Feststellungsbescheid handelt, was seinen Grund offenbar darin hat, dass es sich um vor längerer Zeit ohne baurechtliche Bewilligung errichtete bauliche Anlagen und Feuerstätten handelt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch Hauer - Trippl (Stmk Baurecht, 3. Auflage, S. 298, Anm. 8 zu § 40 Abs. 3 Stmk BauG 1995) meinen, dass es sich bei dem Verfahren betreffend die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach § 40 Abs. 2 Stmk BauG 1995 inhaltlich im Wesentlichen um ein Baubewilligungsverfahren handelt, dem die Nachbarn beizuziehen sind. Die Beiziehung der Nachbarn in einem solchen Verfahren kann aber nur die Einräumung der Parteistellung bedeuten und nicht die bloße Anhörung.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060202.X03

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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