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97 VergabewesenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Denkunmögliche Anwendung des Bundesvergabegesetzes bei Abweisung eines Antrages auf Feststellung der Zuschlagserteilung nicht an den Bestbieter aufgrund einer (amtswegig) festgestellten Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens (hier: keine Gewichtung der Zuschlagskriterien) ohne Prüfung des Vorbringens des BietersRechtssatz
Denkunmögliche Gesetzesanwendung von §113 Abs3 und §115 Abs1 BundesvergabeG 1997.
Ein solches Rechtsverständnis widerspricht dem Sinngehalt des §122 Abs1 BundesvergabeG, weil es den Ersatz eines etwaig entstandenen Vertrauensschadens der beschwerdeführenden Gesellschaft trotz festgestellter Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens (in concreto: der Ausschreibung) verhindert. Auch das Vorliegen einer vom betreffenden Bieter selbst nicht gerügten, sondern amtswegig aufgegriffenen Rechtswidrigkeit ändert nichts daran, dass der Bieter in seiner Vermögenssphäre nachteilig betroffen sein kann. Das amtswegige Aufgreifen einer Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens darf dem Bieter nicht zum Nachteil gereichen, wenn er im Falle einer rechtskonformen Ausschreibung eine entsprechende Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte bzw eine solche nicht auszuschließen gewesen wäre.
(siehe auch VfSlg 16919/2003 in Hinblick auf die Umsetzung der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG; Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs vor den ordentlichen Gerichten von bescheidmäßiger Feststellung eines Vergaberechtsverstoßes abhängig).
Schlagworte
Rechtsschutz, VergabewesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1512.2002Dokumentnummer
JFR_09958870_02B01512_01