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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69;Rechtssatz
Die Betrachtungsweise, dass die außerordentlichen Rechtsmittel (Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme) ein Teil des abgeschlossenen, durch sie aber wieder zu eröffnenden Verfahrens sind, kommt besonders deutlich in dem E 18. Dezember 1991, 91/02/0137, 0138, zum Ausdruck. Der VwGH hatte die Frage zu beantworten, ob ein Wiedereinsetzungsverfahren, das nach dem Inkrafttreten der VStG-Novelle eingeleitet wurde, sich aber auf ein Verfahren bezog, das vor dem Inkrafttreten der VStG-Novelle abgeschlossen worden war, ein "anhängiges Verfahren" sei. Er hat dies bejaht und damit deutlich gemacht, dass ein Wiedereinsetzungsverfahren untrennbarer Teil jenes (vorübergehend) abgeschlossenen Verfahrens ist, das durch die Wiedereinsetzung wieder eröffnet werden soll (Hinweis E 5. Oktober 1994, 92/03/0235). Gleiches muss für die Wiederaufnahme eines Verfahrens gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070027.X03Im RIS seit
05.03.2003