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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z3;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall, in dem die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe selbst gar nicht mehr eigens geprüft wurde, müsste für die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 6 Z 3 AsylG 1997 zunächst ein solcher Zusammenhang zwischen der behaupteten Identität des Asylwerbers und seinen Fluchtgründen bestehen, dass die Unrichtigkeit des Asylvorbringens schon dann auf der Hand läge, wenn sich die angegebenen Personalien als unrichtig herausstellen. Das kann aber im Beschwerdefall angesichts der vom Asylwerber geschilderten - nicht spezifisch identitätsbezogenen - fluchtauslösenden Ereignisse nicht gesagt werden. Darüber hinaus wäre es erforderlich gewesen, dass sich die Identitätsangaben des Asylwerbers als offensichtlich tatsachenwidrig herausgestellt hätten, was wiederum vorausgesetzt hätte, dass die Unechtheit des vorgelegten Personaldokumentes eindeutig festgestanden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200549.X03Im RIS seit
27.02.2003