RS Vwgh 2002/11/21 99/20/0171

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Rechtssatz

Wenn man wirklich annehmen konnte, militärische Erfolge der Taliban gegen schiitische Gegner - hier: die Einnahme der Städte Mazar-I-Sharif und Bamiyan im August und September 1998 - hätten die Taliban gegen Schiiten im Allgemeinen milder gestimmt als zuvor und dies habe sich bereits zur Zeit der Berufungsverhandlung im Dezember 1998 verlässlich beurteilen lassen, so musste bei Zugrundelegung einer derartigen Haltungsflexibilität der Taliban auch damit gerechnet werden, dass allfällige militärische Misserfolge im weiteren Verlauf der Auseinandersetzungen die umgekehrte Wirkung haben würden. Der gedankliche Ansatz des unabhängigen Bundesasylsenates hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung - nämlich ausgehend davon, dass es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Nachhaltigkeit der Änderungen ankomme - daher jedenfalls auch Feststellungen über die Stabilität der militärischen Lage erfordert. Soll die asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände in einem bloßen "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers bestehen, ohne dass etwa ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, so bedarf es aber auch unabhängig von den Gründen, die zu diesem "Haltungswandel" geführt haben sollen, eines etwas längeren Beobachtungszeitraumes, bevor Art. 1 Abschnitt C Z. 5 FlKonv zum Tragen kommen kann (vgl. zum Erfordernis eines angemessenen Beobachtungszeitraumes schon in Fällen, in denen es nicht nur um eine "Haltungsänderung" ging, etwa das E vom 23. März 2000, Zl. 99/20/0081, und die an die E vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0126, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0057, anschließenden E zu den Vorgängen im Kosovo im September und Oktober 1998). Vom Verstreichen eines solchen Beobachtungszeitraumes konnte bei Erlassung des Berufungsbescheides vom 22. Jänner 1999 im vorliegenden Fall noch keine Rede sein. (Der vorliegende Fall betrifft einen Staatsangehörigen von Afghanistan, der zur Volksgruppe der schiitischen Qizilbasch gehört.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200171.X02

Im RIS seit

25.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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