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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §23;Rechtssatz
Nach § 8 Abs. 1 ZustG wäre der Asylwerber jedenfalls bei Aufgabe seiner alten Abgabestelle verhalten gewesen, diesen Umstand unverzüglich dem Bundesasylamt mitzuteilen. Auch dann, wenn er infolge Obdachlosigkeit keine neue Abgabestelle gehabt hat, hätte er dieser Verpflichtung entsprechen müssen, da auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung dieser Abgabestelle nach § 8 Abs. 1 ZustG darstellt (Hinweis E vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200359.X01Im RIS seit
27.02.2003Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010