RS Vwgh 2002/11/21 2002/07/0107

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Androhung der Ersatzvornahme steckt den Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ab. Aus dem Charakter der Androhung als Prozessvoraussetzung für das Vollstreckungsverfahren und als Umschreibung seines Rahmens folgt, dass sowohl die Erstbehörde als auch die Berufungsbehörde sich mit der Ersatzvornahmeanordnung in jenem Rahmen zu halten haben, der durch die Androhung der Ersatzvornahme gesteckt wurde.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070107.X03

Im RIS seit

17.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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