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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Androhung der Ersatzvornahme steckt den Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ab. Aus dem Charakter der Androhung als Prozessvoraussetzung für das Vollstreckungsverfahren und als Umschreibung seines Rahmens folgt, dass sowohl die Erstbehörde als auch die Berufungsbehörde sich mit der Ersatzvornahmeanordnung in jenem Rahmen zu halten haben, der durch die Androhung der Ersatzvornahme gesteckt wurde.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070107.X03Im RIS seit
17.03.2003