RS Vfgh 2004/11/30 B1002/01 - B2351/00

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf
VfGG §88

Leitsatz

Abweisung der Anträge des Vertreters zur Verfahrenshilfe auf Ersatz von Barauslagen

Rechtssatz

Mit E v 03.03.04 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten iHv € 1.962,-- zu Handen des Rechtsvertreters verpflichtet.

Da Barauslagen bereits mit den zuerkannten Pauschalkosten abgegolten sind, waren die Anträge gemäß §88 VfGG abzuweisen.

Siehe auch B2351/00, B v 28.02.05.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1002.2001

Dokumentnummer

JFR_09958870_01B01002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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