RS Vwgh 2002/11/25 2002/14/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Ansicht, im Hinblick auf übernommene persönliche Haftungen des Geschäftsführers für Bankverbindlichkeiten bestehe ausgabenseitig ein Unternehmerrisiko, kann nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass es im gegebenen Zusammenhang nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft ankommt (Hinweis E 18.7.2001, 2001/13/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140080.X02

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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