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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/13/0039 E 31. Mai 2000 RS 1Stammrechtssatz
In Fällen, in denen der steuerlich bedeutsame Sachverhalt seine Wurzeln im Ausland hat, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Insb gilt dies in Fällen, in denen wie etwa von den Schweizer Behörden eine Rechtshilfe in Abgabensachen nicht entsprechend geleistet wird.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997140028.X01Im RIS seit
18.03.2003