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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §7;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 11. August 1993, 91/13/0159) kommt eine AfA iSd § 7 EStG 1988 mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen erst dann in Betracht, wenn ein Wirtschaftsgut den Zwecken des Betriebes dient und deshalb einer Abnutzung unterliegt. Ist das Wirtschaftsgut im Streitjahr noch nicht fertig gestellt, so kommt eine AfA nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997140010.X01Im RIS seit
18.03.2003