RS Vfgh 2004/11/30 B1448/02

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §68 Abs2
DVG §2, §13
Wr BesoldungsO 1994 §41
Wr DienstO 1994 §74a

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch amtswegige Abänderung eines Bescheides betreffend eine Abfertigung für eine Gemeindebedienstete in Wien; keine Zuständigkeit des Dienstrechtssenates als oberste Dienstbehörde iSd Dienstrechtsverfahrensgesetzes

Rechtssatz

Im Hinblick auf §2 Abs2 DVG ist "oberste Dienstbehörde" - grundsätzlich - das jeweils "oberste Verwaltungsorgan" innerhalb seines Wirkungsbereiches. Wie sich aus §74a Abs1 Wr DienstO 1994 ergibt, umfasst der Wirkungsbereich des Dienstrechtssenates bloß die "Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des [DVG] erlassen worden sind."

Schon daraus folgt, dass die Entscheidung über die Gebührlichkeit einer Abfertigung gemäß §41 Wr BesoldungsO 1994 als solche nicht zum Wirkungsbereich des Dienstrechtssenates iSd §2 Abs2 erster Satz DVG zählen kann.

Dass der Dienstrechtssenat in den ihm landesgesetzlich übertragenen Angelegenheiten - als eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag - in oberster Instanz entscheidet, seine Entscheidungen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und gegen die Entscheidungen des Dienstrechtssenates auch die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig ist, ändert nichts an der vorstehenden Qualifikation.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Dienstrecht, Abfertigung, Dienstrechtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1448.2002

Dokumentnummer

JFR_09958870_02B01448_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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