RS Vwgh 2002/11/25 2002/14/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass nach dem vom Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl für die Gesellschaft als auch für sich selbst gezeichneten Geschäftsführungsvertrag für den Fall, dass das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit S 100.000,-- nicht erreichen sollte, eine Kürzung "bis zu 40 %" des (mit S 540.000,-- pauschalierten) Geschäftsführerbezuges vereinbart war, lässt sich -

abgesehen davon, dass der Geschäftsführer danach selbst im Verlustfall noch Anspruch auf 60 % des pauschalierten Bezuges hatte - ein relevantes Unternehmerrisiko schon deswegen nicht ableiten, weil einem zu 90 % an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer ein Abgehen von der sich selbst auferlegten Verpflichtung im Fall verschlechterter Unternehmensdaten ohne Weiteres möglich wäre (Hinweis E 23.4.2002, 2001/14/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140080.X04

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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