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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass nach dem vom Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl für die Gesellschaft als auch für sich selbst gezeichneten Geschäftsführungsvertrag für den Fall, dass das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit S 100.000,-- nicht erreichen sollte, eine Kürzung "bis zu 40 %" des (mit S 540.000,-- pauschalierten) Geschäftsführerbezuges vereinbart war, lässt sich -
abgesehen davon, dass der Geschäftsführer danach selbst im Verlustfall noch Anspruch auf 60 % des pauschalierten Bezuges hatte - ein relevantes Unternehmerrisiko schon deswegen nicht ableiten, weil einem zu 90 % an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer ein Abgehen von der sich selbst auferlegten Verpflichtung im Fall verschlechterter Unternehmensdaten ohne Weiteres möglich wäre (Hinweis E 23.4.2002, 2001/14/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002140080.X04Im RIS seit
18.03.2003