Index
L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Prostitutionsverordnung mangels ausreichender Darlegung der rechtlichen Betroffenheit der Lokalmieterin eines Swingerclubs und einer Bewohnerin der Verbotszone sowie mangels genauer Bezeichnung der bekämpften VerordnungsstellenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der ProstitutionsV des Bürgermeisters der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn vom 09.06.04 mangels ausreichender Darlegung der rechtlichen Betroffenheit.
Hinweis auf Berechtigung zur Führung eines Barbetriebs iSd §111 Abs1 Z2 GewO 1994 irrelevant mangels Geltung der Verordnung für einen solchen Betrieb; Verbot der Anbahnung und Ausübung der Prostitution nur Pönalisierung eines Verhaltens in der Öffentlichkeit; Geltung der Kennzeichnungspflicht außerdem nur für Gebäude innerhalb der Verbotszone, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird; Zweitantragstellerin, wohnhaft im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung, daher ebenfalls nicht rechtlich betroffen.
Keine genaue und eindeutige Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen iSd §57 Abs1 VfGG; kein behebbarer Mangel iSd §18 VfGG
(siehe auch B v 06.12.04, V44/04)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Geltungsbereich (sachlicher) einer Verordnung, Prostitution, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:V45.2004Dokumentnummer
JFR_09958870_04V00045_01