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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §19 Abs2;Rechtssatz
Während Personengesellschaften des Handelsrechts ihre Parteifähigkeit so lange nicht verlieren, als beispielsweise Feststellungsverfahren anhängig sind, verliert eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mit ihrer Auflösung auch abgabenrechtlich die Eignung als tauglicher Bescheidadressat (Hinweis E 10. Dezember 1997, 93/13/0301).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002140133.X02Im RIS seit
18.03.2003