RS Vwgh 2002/11/25 2002/14/0133

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §19 Abs2;
BAO §79;

Rechtssatz

Während Personengesellschaften des Handelsrechts ihre Parteifähigkeit so lange nicht verlieren, als beispielsweise Feststellungsverfahren anhängig sind, verliert eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mit ihrer Auflösung auch abgabenrechtlich die Eignung als tauglicher Bescheidadressat (Hinweis E 10. Dezember 1997, 93/13/0301).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140133.X02

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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