RS Vwgh 2002/11/25 99/14/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KommStG 1993 §11 Abs2;
KommStG 1993 §15 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/14/0265 E 27. Mai 2003

Rechtssatz

Es ist nicht einsichtig, dass die Behörde dem Beschuldigten (dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der abgabepflichtigen GmbH) ein fahrlässiges Verhalten vorwirft, stellte sie doch unbestritten fest, dass er die Kommunalsteuer bewusst (behauptetermaßen mangels finanzieller Möglichkeiten) nicht entrichtet hat. Unerfindlich ist somit der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens, kommt doch nach diesen Feststellungen nur eine vorsätzliche Tatbegehung in Frage. Durch diesen Rechtsirrtum wurde der Beschuldigte allerdings nicht in subjektiven Rechten verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140273.X01

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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