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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §11 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/14/0265 E 27. Mai 2003Rechtssatz
Es ist nicht einsichtig, dass die Behörde dem Beschuldigten (dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der abgabepflichtigen GmbH) ein fahrlässiges Verhalten vorwirft, stellte sie doch unbestritten fest, dass er die Kommunalsteuer bewusst (behauptetermaßen mangels finanzieller Möglichkeiten) nicht entrichtet hat. Unerfindlich ist somit der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens, kommt doch nach diesen Feststellungen nur eine vorsätzliche Tatbegehung in Frage. Durch diesen Rechtsirrtum wurde der Beschuldigte allerdings nicht in subjektiven Rechten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999140273.X01Im RIS seit
18.03.2003