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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DBAbk Brasilien 1976 Art11;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/14/0187 E 17. Dezember 2002 Besprechung in:ÖStZ 3/2004, 51 - 56; SWI 1/2003 S 7-11;Rechtssatz
Nach Art. 11 DBA-Brasilien ist das Besteuerungsrecht auf Zinsen dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Zinserträge zugewiesen. Der Staat, aus welchem die Zinsen stammen, darf eine Steuer in Höhe von 15 % des Bruttobetrages der Zinsen erheben, wovon Brasilien keinen Gebrauch macht. Die Anrechnung einer (fiktiven) Steuer ist durch Art. 23 Abs. 5 DBA-Brasilien mit dem Betrag begrenzt, der an österreichischer Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auf die Einkünfte entfällt. Die Berechnung der österreichischen Steuer und damit auch die Frage nach der Höhe der Zinserträge richtet sich ausschließlich nach österreichischem Steuerrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999140099.X11Im RIS seit
18.03.2003Zuletzt aktualisiert am
09.06.2017